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   OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 67/19   

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OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 67/19 (https://dejure.org/2020,31966)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2020 - 6 U 67/19 (https://dejure.org/2020,31966)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. März 2020 - 6 U 67/19 (https://dejure.org/2020,31966)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 67/19
    Die dem Darlehensnehmer günstige Formulierung kann als Angebot der Bank ausgelegt werden, das der Darlehensnehmer durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags annimmt (vgl. BGH, Urteile vom 05. November 2019 - XI ZR 11/19 und XI ZR 650/18).

    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18).

    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 05. November 2019 - XI ZR 11/19 -, und XI ZR 650/18 -, juris Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).

    Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, Rn. 44, juris); daher geht auch die Auffassung fehl, mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, juris - sei etwas zur hier streitgegenständlichen Angabe entschieden.

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil auch nach den Urteilen des BGH vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 11/19

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 67/19
    Die dem Darlehensnehmer günstige Formulierung kann als Angebot der Bank ausgelegt werden, das der Darlehensnehmer durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags annimmt (vgl. BGH, Urteile vom 05. November 2019 - XI ZR 11/19 und XI ZR 650/18).

    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 05. November 2019 - XI ZR 11/19 -, und XI ZR 650/18 -, juris Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).

    Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, Rn. 44, juris); daher geht auch die Auffassung fehl, mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, juris - sei etwas zur hier streitgegenständlichen Angabe entschieden.

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil auch nach den Urteilen des BGH vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.

  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 67/19
    Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris).

    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 05. November 2019 - XI ZR 11/19 -, und XI ZR 650/18 -, juris Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).

    Zum anderen besteht auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris).

  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 6 U 210/18

    Ordnungsgemäße Widerrufsinformation bei Verweis auf Darlehensbedingungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 67/19
    Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben würde aber dazu führen, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 -, Rn. 22; Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 54 - 55, juris).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dies hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 59 - 60, juris).

    Das folgt aus dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB und systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf ihr Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 61 ff., juris).

  • OLG Stuttgart, 04.06.2019 - 6 U 137/18

    Verbraucherdarlehen: Bezugnahme auf Gesetz in der Widerrufsinformation;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 67/19
    Diese sind ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 2/11 -, Rn. 11, juris).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 c), Art. 10 Abs. 2 d) und des in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Rechts ohnehin nur die "Bedingungen für die Inanspruchnahme" des Kredits zu nennen sind (Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 56, juris).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 67/19
    Der Rechtsstreit wirft keine Fragen auf, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 15. September 2005 - C-4955/03 -, Rn. 33, juris).
  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 67/19
    Die von der Beklagten verwendete Formulierung "fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz" entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; und genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 15, juris).
  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 372/18

    Fehlerhafte Kapitalanlageberatung bei mittelbarer Beteiligung an einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 67/19
    Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt darin kein Widerspruch zum Urteil des Senats vom 01.10.2019 - 6 U 332/18, das auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug nimmt, wonach eine Widerrufsbelehrung, die erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen ist (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18 -, Rn. 17, juris).
  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 67/19
    Damit hat die Beklagte eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information, in der sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Ombudsmannverfahren genannt werden, vermieden und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ermöglicht, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18).
  • BGH, 17.04.2018 - XI ZR 446/16

    Auskunftsanspruch des Darlehensnehmers über die von der Bank konkret gezogenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 67/19
    Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris).
  • OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 225/18

    Widerrufsrecht des Darlehensnehmers beim Verbraucherdarlehensvertrag: Lauf der

  • OLG Stuttgart, 01.10.2019 - 6 U 332/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Widerrufsrecht für einen zinslosen

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 2/11

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine außerordentliche

  • BGH, 17.09.2019 - XI ZR 662/18

    Aufnahme der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in einen

  • OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Stuttgart, 18.09.2018 - 6 U 29/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung

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